Zum Verhältnis von Strafrechtswissenschaft und Strafrechtspraxis

Vest, Hans (2017). Zum Verhältnis von Strafrechtswissenschaft und Strafrechtspraxis. Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht, 135(3), pp. 256-282. Stämpfli

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Die Feststellung, dass das im Titel dieses Referates angesprochene Problem den mit diesem Symposium Geehrten ein Berufsleben lang umgetrieben hat, dürfte keine Übertreibung sein. Für seine Aufnahme und Bearbeitung war und ist er auch, wie derzeit in der Schweiz wohl kein anderer, berufen. Albrecht bezeichnet sich insoweit bescheiden als Grenzgänger. Er ist natürlich viel mehr, so u.a. ein Impulsgeber und Brückenbauer zwischen Praxis und Theorie.

Ich lasse die Begriffe der Wissenschaft und der Praxis, unter der ich die richterliche verstehe, undefiniert im Sinn eines juristischen Alltagsverständnisses von universitärer und rechtspraktischer Tätigkeit stehen. Mit (Rechts-)Wissenschaft meine ich Strafrechtsdogmatik, mit Praxis Jurisprudenz im Sinne von Rechtsprechung, wobei ich letzteren Begriff mitunter auch als Synonym für Dogmatik verwende, um deren Anwendungsorientierung zu betonen.1 Dogmatik verfährt im Sinn einer definitorischen Annäherung begriffsanalytisch, wenn sie Rechtsnormen, ZStrR 135/2017 S. 256, 257
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deren Elemente oder (systematische) Komplexe von Rechtsnormen untersucht und erläutert, deskriptiv, wenn sie das Zustandekommen und den Inhalt von Rechtsnormen und deren Zusammenhang mit den relevanten Fakten sowie das (zu prognostizierende) Entscheidungsverhalten von Gerichten u.Ä. beschreibt, und normativ-praktisch, wenn sie eigene Bedeutungsfestsetzungen trifft.2 Stets geht es dabei um die konkrete Bedeutung autoritativer Rechtsnormen, ihrer Elemente, ihres Bezugs zu Fakten und ihrer systematischen und zweckbezogenen Zusammenhänge.

Ich werde in meinem Werkstattbericht zuerst die wichtigsten themenbezogenen Positionen von Albrecht umreissen (II.). Gegenstand des darauffolgenden Abschnitts bildet deren Einordnung in die allgemeinere Debatte über den spezifischen Charakter der juristischen Denk- und Arbeitsweise. Das dabei zugrunde gelegte theoretische Verständnis von Jurisprudenz ergibt sich aus den im Folgenden festgestellten Mängeln der rechtsdogmatischen Tätigkeit und des universitären Unterrichts. Die Befunde werden durch weitere Punkte ergänzt, die ein wenigstens im Ansatz einigermassen adäquates Bild der Disziplin vermitteln sollen. Dieses Bild ist der Realität der dogmatischen Theoriebildung und universitären Ausbildung in kritischer Absicht gegenüberzustellen (III.). Den Schluss markiert der Rückbezug der Befunde auf die Thesen von Peter Albrecht zur universitären Ausbildung (IV.).

Item Type:

Journal Article (Original Article)

Division/Institute:

02 Faculty of Law > Department of Penal Law > Institute for Penal Law and Criminology

UniBE Contributor:

Vest, Hans

Subjects:

300 Social sciences, sociology & anthropology > 360 Social problems & social services
300 Social sciences, sociology & anthropology > 340 Law

ISSN:

0036-7893

Publisher:

Stämpfli

Language:

German

Submitter:

Hans Vest

Date Deposited:

15 Mar 2018 10:35

Last Modified:

05 Dec 2022 15:11

URI:

https://boris.unibe.ch/id/eprint/112978

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