Burgos-Prozess

bearbei­tet von
Dr. Moisés Prieto

Franco Regime (1970)
Dikta­tur
Militärprozess/ Militär­ge­richts­bar­keit
Basken­land
ETA
Terro­ris­ti­sche Verei­ni­gung

PDF Download

Der Burgos-Prozess
Spanien 1970

1. Prozess­ge­schich­te

Der Burgos- oder „Basken“-Prozess von Dezem­ber 1970 stellt in vielfa­cher Hinsicht eine Zäsur in der Geschich­te des Franco-Regimes dar. In der nordkas­ti­li­schen Stadt Burgos mussten sich sechzehn Angeklag­te, darun­ter drei Frauen und zwei Pries­ter, für eine Reihe von Delik­ten, die im spani­schen Straf­ge­setz­buch unter den Straf­tat­be­stand „Bandi­ten­tum und Terro­ris­mus“ fallen sowie für die Ermor­dung des Kommis­sars der politi­schen Polizei, Melitón Manzanas Gonzá­lez, vor einem Militär­ge­richt verant­wor­ten. Die spani­sche Regie­rung beabsich­tig­te damit, die Führungs­spit­ze der baski­schen separa­tis­ti­schen Terror­or­ga­ni­sa­ti­on ETA (Abkür­zung für Euska­di ta Askatasu­na, dt. „Basken­land und Freiheit“) auf einen Schlag zu besei­ti­gen und gleich­zei­tig den Tod des hochran­gi­gen Polizis­ten zu rächen. Der Prozess stieß inter­na­tio­nal auf großes Inter­es­se. Die Vielzahl von Angeklag­ten, der Rückgriff auf die Militär­ge­richts­bar­keit und die als drako­nisch empfun­de­nen Urtei­le (hohe Haftstra­fen und neun Todes­ur­tei­le), bewirk­ten eine weltwei­te Mobili­sie­rung und Solida­ri­sie­rung mit den Angeklag­ten im Spezi­el­len und dem Basken­land im Allge­mei­nen (Prieto, S. 227–237). Ferner sorgte die Entfüh­rung des bundes­deut­schen Honorar­kon­suls, Eugen Beihl, am 1. Dezem­ber 1970 in San Sebas­tián durch die ETA für zusätz­li­ches Inter­es­se seitens der europäi­schen Öffent­lich­keit. Die inter­na­tio­na­le Wahrneh­mung der Gerichts­ver­hand­lung und ihre Diskre­di­tie­rung als Akt politi­scher Justiz und Staats­rä­son führten zu einer entge­gen­ge­setz­ten Wirkung als angestrebt, sodass das Regime selbst auf der „Ankla­ge­bank“ saß (Halimi, S. 47; Zarago­za Alberich, S. 214; Casanellas, S. 88). Schließ­lich musste General Franco von seinem Begna­di­gungs­recht Gebrauch machen und die Todes­ur­tei­le in lebens­lan­ge Haftstra­fen umwan­deln, was er in seiner Fernseh­an­spra­che zum Jahres­en­de 1970 ankün­dig­te.

Der Burgos-Prozess, Dokumen­ta­ti­on auf youtube.com

2. Prozess­be­tei­lig­te

a) Angeklag­te und ihre Vertei­di­ger

Jesús Abris­que­ta Corta (auch Josu Abris­keta Korta), Chemi­ker, 21 Jahre alt, vertre­ten durch Josep (auch José) Solé Barberà,
Itziar (auch Itciar) Aizpu­rua Egaña, Klavier­leh­re­rin, 27 Jahre alt, vertre­ten durch Francis­co Letamen­dia Belzun­ce,
Victor (auch Bittor) Arana Bilbao, Monteur, 27 Jahre alt, vertre­ten durch Grego­rio Peces-Barba Martí­nez,
María Aranza­zu Arruti Odrio­zo­la (auch Arant­xa Arruti Odiozo­la), Lehre­rin, 24 Jahre alt, vertre­ten durch Jesús María Bagues Olaizo­la,
Julián (auch Julen) Calza­da Ugalde, Pries­ter, 35 Jahre alt, vertre­ten durch Pedro Ibarra Guell,
José Antonio Carre­ra Aguir­reb­arrena (auch Antton Karre­ra Agirreb­arrena), Dipl. Landwirt, 27 Jahre alt, vertre­ten durch Artemio Zarco Apaola­za,
José María (auch Unai) Dorron­soro Ceberio, Lehrer, 29 Jahre alt, vertre­ten durch Pedro Ruiz Balerdi,
Juana (auch Jone oder Ione) Dorron­soro Ceberio, Musik­leh­re­rin, 31 Jahre alt, vertre­ten durch María Cruz (auch Gurut­ze) Galpar­soro Ormazabal,
Juan Echave (auch Jon Etxabe) Garit­ace­la­ya, Pries­ter, 37 Jahre alt, vertre­ten durch Ramón Maria Carmi­ña Uribe,
Joaquín (auch Jokin) Gorost­idi Artola, Mecha­ni­ker, 26 Jahre alt, Ehemann von Itziar Aizpu­rua, vertre­ten durch Juan María Bandrés Molet,
Enrique V. Guesa­la­ga Larre­ta, Techni­ker, 27 Jahre alt, vertre­ten durch Juan Miguel Moreno Lombar­de­ro,
Francis­co Javier (auch Xabier) Izco (auch Izko) de la Iglesia, Drucker, 29 Jahre alt, Ehemann von Juana Dorro­no­soro, vertre­ten durch José Antonio Etxebar­rie­ta (auch Echevar­rie­ta) Ortiz,
Francis­co Javier (auch Xabier) Larena Martí­nez, Student, 25 Jahre alt, vertre­ten durch Ibon de Navascues Ugarte,
Grego­rio Vicen­te López Irasue­gui, Student, 24 Jahre alt, Ehemann von María Aranza­zu Arruti, vertre­ten durch José Luis Castro Izaguir­re,
Mario Onain­dia Nachion­do (auch Natxi­on­do), Bankan­ge­stell­ter, 29 Jahre alt, vertre­ten durch Miguel Castells Arteche (auch Artet­xe), und
Eduar­do Uriar­te Romero, Student, 25 Jahre alt, vertre­ten durch Elías Ruiz Ceberio (Egaña, S. 116–119).

Die meisten Angeklag­ten gehör­ten der ETA an. Die Lehre­rin María Aranza­zu Arruti war bereits zuvor von einem Gericht für öffent­li­che Ordnung verur­teilt worden. Xabier Izko de la Iglesia und Grego­rio Vicen­te López Irasue­gui waren am 5. Januar 1969 verhaf­tet worden, als sie versuch­ten, dessen Ehefrau, María Aranza­zu, aus dem Gefäng­nis von Pamplo­na zu befrei­en. Der Chemi­ker Jesús Abris­que­ta war der jüngs­te Angeklag­te. Er war am 9. April 1969 in Bilbao zusam­men mit Victor Arana und Mario Onain­dia verhaf­tet worden. In seiner Aussa­ge bekann­te er sich zum revolu­tio­nä­ren Kampf. Inner­halb der ETA war er für die Propa­gan­da und die Rekru­tie­rung neuer Militan­ten zustän­dig. Die Klavier­leh­re­rin Iciar Aizpu­rua, Ehefrau von Gorost­idi, war für die Übermitt­lung von Päckchen zustän­dig. Aizpu­rua bestritt, der ETA anzuge­hö­ren, bekun­de­te aller­dings ihre Sympa­thie für die Organi­sa­ti­on. Victor Arana übernahm nach der Verhaf­tung von José María Dorron­soro die politi­sche Verant­wor­tung in unter­schied­li­chen Ortschaf­ten des Basken­lan­des. Neben Druck und Verbrei­tung illega­ler Propa­gan­da ließ er eine Bombe am Sockel eines Regime­denk­mals explo­die­ren. Der Pries­ter Calza­da Ugalde war bereits im Juli 1969 wegen Rebel­li­on verur­teilt worden, weil er sich aus Protest gegen das Schwei­gen des Bischofs von Bilbao an der Beset­zung des Bischofs­sit­zes betei­ligt hatte. In Burgos warf man ihm vor, ETA-Angehö­ri­ge beher­bergt zu haben. Dem Landwirt José Antonio Carre­ra legte man militä­ri­sche Rebel­li­on zur Last, weil er kurz vor seiner Verhaf­tung am 6. März 1969 zwei ETA-Mitglie­der in seinem Auto gefah­ren hatte. Er selbst war kein ETA-Mitglied. Jose María Dorron­soro hinge­gen zählte zu den Haupt­fi­gu­ren des Prozes­ses. Bis zum Zeitpunkt seiner Verhaf­tung war er drei Jahre lang im Unter­grund seinen ETA-Aktivi­tä­ten nachge­gan­gen. Eduar­do Uriar­te Romero hatte das Wirtschafts­stu­di­um aufge­ge­ben, um den revolu­tio­nä­ren Kampf aufzu­neh­men. Grego­rio Vicen­te Irasue­gui war bereits zuvor wegen Rebel­li­on und Angriff auf die Polizei verur­teilt worden. Im Prozess bekann­te er sich zur ETA und als selbst­er­nann­ter „Kriegs­ge­fan­ge­ner“ verwei­ger­te er weite­re Aussa­gen. Ähnlich verhielt sich Enrique Guesa­la­ga Larre­ta. Izko de la Iglesia wurde der Haupt­tä­ter­schaft bei der Ermor­dung Manzanas’ bezich­tigt. Er war bereits am 31. Januar 1969 in einem summa­ri­schen Militär­ver­fah­ren zu 25 Jahren Haft verur­teilt worden. Xabier Larena Martí­nez war 1967 zum perma­nen­ten ETA-Mitglied gewählt worden und hatte Aufga­ben im Bereich Infor­ma­ti­on und Propa­gan­da übernom­men. Jone Dorron­soro, Schwes­ter des José María Dorron­soro und Izkos Ehefrau, war ebenfalls für Propa­gan­da zustän­dig. Zusam­men mit Guesa­la­ga, Echave und Uriar­te wurde sie am 11. April 1969 von der Guardia Civil verhaf­tet. Joaquín Gorost­idi Artola, ein weite­res ETA-Mitglied, war u.a. mit der Ausbil­dung von Militan­ten und der Abfas­sung von Flugblät­tern beauf­tragt worden. Der zweite Pries­ter, Juan Echave, war der ETA beigetre­ten und hielt Militanz mit dem Evange­li­um für verein­bar. Mario Onain­da wurde vorge­wor­fen, der Versamm­lung beigewohnt zu haben, bei der die Ermor­dung des Polizei­in­spek­tors entschie­den wurde.

b) Richter

Kaval­le­rie-Oberst Manuel Ordovás Gonzá­lez, Präsi­dent des Tribu­nals,
Infan­te­rie-Haupt­mann Ángel Calderón López, Beisit­zer,
Kaval­le­rie-Haupt­mann Félix Álvarez Lázaro, Beisit­zer,
Artil­le­rie-Haupt­mann Damián Berme­jo Zofio, Beisit­zer,
Infan­te­rie-Haupt­mann Antonio Díez Díez, Ersatz­mit­glied,
Artil­le­rie-Haupt­mann Julián Fernán­dez García, Ersatz­mit­glied,
Haupt­mann-Auditor Antonio Tronco­so de Castro, Gerichts­be­richt­erstat­ter und Rechts­be­ra­ter des Gerichts, laut Halimi die einzi­ge dem Gericht zugehö­ri­ge Person mit juris­ti­schen Kennt­nis­sen (Halimi, S. 4).

c) Anklä­ger (Staats­an­walt)

Major Carlos Grana­dos Mezqui­ta
Bereits zu Beginn des Bürger­krie­ges im Jahre 1936 wurde die politi­sche Repres­si­on der Militär­jus­tiz anver­traut. Das Militär­ge­setz­buch (sp. Código de justi­cia militar) von 1890, welches bis 1945 in Kraft war, sah summa­ri­sche Verfah­ren in zwei Fällen vor: Erstens, wenn die Angeklag­ten auf frischer Tat oder unmit­tel­bar danach gefasst worden waren, oder bei Delik­ten, die gemäß militä­ri­scher Autori­tät eine summa­ri­sche Handha­bung erfor­dern, weil sie die Moral oder die Diszi­plin der Truppe, die Sicher­heit des Waffen­plat­zes, der Gegen­stän­de oder der Perso­nen schädi­gen. Die Repres­si­on im franquis­ti­schen Lager stütz­te sich somit haupt­säch­lich auf letzte­ren Fall. Aufgrund des beschleu­nig­ten Charak­ters des Verfah­rens, des Fehlens von Rechten und der Vortei­le des Staats­an­wal­tes gegen­über dem Vertei­di­ger galt das summa­ri­sche Verfah­ren inner­halb der spani­schen Gerichts­pra­xis als dasje­ni­ge mit den wenigs­ten rechts­staat­li­chen Garan­ti­en (Marco, S. 198–200).
Die Änderung der politi­schen Lage nach 1945 und die zahlrei­chen Ergän­zun­gen durch Geset­ze (z.B. das Staats­si­cher­heits­ge­setz von 1941) dräng­ten zur Verab­schie­dung des neuen Militär­ge­setz­bu­ches vom 17. Juli 1945 (BOE-A-1945–7336). In diesem Rechts­do­ku­ment waren in den Artikeln 763 bis 807 auch Elemen­te der Straf­pro­zess­ord­nung wie Zusam­men­set­zung, Kompe­ten­zen und Ablauf des Conse­jo de guerra (wörtlich „Kriegs­rat“) festge­setzt. Nach der Gerichts­ver­hand­lung beriet das Gericht im Gehei­men, wobei der Gerichts­be­richt­erstat­ter den übrigen Mitglie­dern seine Ausle­gung des Falles vortrug. Jedes Mitglied hatte eine Stimme; niemand durfte sich enthal­ten. Für ein Urteil bedurf­te es der absolu­ten Mehrheit der Stimmen (Art. 788).

3. Zeitge­schicht­li­che Einord­nung

Der Burgos-Prozess ist Teil einer Epoche starker sozia­ler Konflik­te, die im Kontrast zum wirtschaft­li­chen Aufschwung der 1950er und 1960er Jahre und zur inter­na­tio­nal weitge­hend erlang­ten Salon­fä­hig­keit Spani­ens stehen. Studen­ten­pro­tes­te, Straßen­de­mons­tra­tio­nen, Streiks und die Abwen­dung einer jünge­ren Genera­ti­on von Pries­tern vom Regime zeich­nen den histo­ri­schen Kontext dieser Zeit aus. Die späten sechzi­ger sind auch die Jahre, in denen die baski­sche separa­tis­ti­sche Unter­grund­or­ga­ni­sa­ti­on ETA den bewaff­ne­ten Kampf gegen das Regime mittels Bomben­at­ten­ta­ten und Raubüber­fäl­len ansagt.
Am 7. Juni 1968 kamen der Angehö­ri­ge der Guardia Civil José Pardi­nes und der ETA-Führer Francis­co Javier (auch Txabi) Etxebar­rie­ta in zwei verschie­de­nen Schuss­wech­seln ums Leben; ein weite­rer ETA-Militant wurde verhaf­tet, vor ein Militär­ge­richt gestellt, zunächst zu einer hohen Gefäng­nis­stra­fe verur­teilt, dann nach einer durch einen Formfeh­ler beding­ten Wieder­ho­lung des Prozes­ses zum Tode verur­teilt, doch nachträg­lich begna­digt. Am 2. August dessel­ben Jahres wurde der Kommis­sar der Politisch-Sozia­len Briga­de der Provinz Gipuz­koa, Melitón Manzanas Gonzá­lez, ermor­det, der für seine Folter­me­tho­den und seine frühe­re Kolla­bo­ra­ti­on mit der deutschen Gehei­men Staats­po­li­zei während des Zweiten Weltkriegs berüch­tigt war (Halimi, S. 10 f.). Kurz zuvor war ein Gefan­ge­ner an den Folgen der Verhör­prak­ti­ken von Manzanas Gonzá­lez gestor­ben. Am 16. August antwor­te­te das Regime auf die Ermor­dung Manzanas‘ mit der Wieder­inkraft­set­zung des seit 1963 suspen­dier­ten „Geset­zes zur Unter­drü­ckung von Bandi­ten­tum und Terro­ris­mus“. Diese Delik­te oblagen fortan der Militär­ge­richts­bar­keit (Geset­zes-Dekret 9/1968, BOE-A-1968–1016; Jáure­gui, S. 247). Zeitgleich wurde in Gipuz­koa für die Dauer von drei Monaten der Ausnah­me­zu­stand ausge­ru­fen, der eine Welle von Verhaf­tun­gen, Verhö­ren und Militär­pro­zes­sen nach sich ziehen sollte. Die Tötung des Taxifah­rers Fermín Monas­te­rio am 9. April 1969 durch einen flüch­ti­gen ETA-Militan­ten spitz­te die Situa­ti­on weiter zu (Casanellas, S. 49).
Der Exempel-Charak­ter des summa­ri­schen Prozes­ses 31/69, der in Burgos abgehal­ten wurde, dem Haupt­quar­tier der VI. Militär­re­gi­on, zu dem das Basken­land gehör­te, zeigt sich auch an den Umstän­den und dem Zeitpunkt der Verhaf­tung der Angeklag­ten (Novem­ber 1968 bis Juni 1969) sowie in der Tatsa­che, dass sich einige von ihnen bereits zuvor für ihre ETA-Aktivi­tä­ten vor einem Gericht hatten verant­wor­ten müssen (Casanellas, S. 80 f.).
Der Rückgriff auf die Militär­jus­tiz in Form des Conse­jo de guerra unter­streicht die repres­si­ve Haltung und stellt eine Regres­si­on in der spani­schen Justiz­pra­xis dar, war doch im Dezem­ber 1963 das zivile Tribu­nal für öffent­li­che Ordnung (sp. Tribu­nal de orden públi­co – TOP) als Sonder­ge­richt ins Leben gerufen worden, um die Armee von dieser politi­schen Aufga­be zu entlas­ten. Hinzu kam der „summa­ri­sche“ Aspekt als Behin­de­rung der Vertei­di­gung, der generell wenig Zeit zugestan­den wurde, um die Ankla­ge­schrift durch­zu­ar­bei­ten, sich mit den Mandan­ten auszu­tau­schen und eine Vertei­di­gungs­stra­te­gie zu planen (Beck, S. 252 f.).
Die Organi­sa­ti­on, gegen die die spani­sche Regie­rung vorging, war elf Jahre zuvor ins Leben gerufen worden. Im Juli 1959 hatte eine Gruppe junger baski­scher Natio­na­lis­ten aus dem Mittel­stand die baski­sche natio­na­lis­ti­sche Organi­sa­ti­on ETA gegrün­det. Zunächst durch illega­le Propa­gan­da, bloßen Vanda­lis­mus, dann durch geziel­te Sabota­ge­ak­tio­nen suchten sie die Provo­ka­ti­on des Regimes, welches als Besat­zungs­macht betrach­tet wurde. Bei der ersten ETA-Versamm­lung von 1962 wurden die Haupt­zie­le, nament­lich die Unabhän­gig­keit eines verei­nig­ten Basken­lan­des, bestehend aus der gleich­na­mi­gen spani­schen Region, Navar­ra und dem franzö­si­schen Basken­land, das Bekennt­nis zu einer revolu­tio­nä­ren Bewegung und zu einem konfes­si­ons­lo­sen neuen Staat mit reprä­sen­ta­ti­ver Demokra­tie und dem Baski­schen als Amtsspra­che, festge­legt (Jáure­gui, S. 206–209). In den darauf­fol­gen­den Versamm­lun­gen prägte sich das Profil der Organi­sa­ti­on weiter aus, die sich als linke Bewegung im Zeichen des Sozia­lis­mus mit Zugriff auf den bewaff­ne­ten Kampf definier­te. Eine erste Spaltung wurde 1965 zwischen den Vertre­tern eines genuin auf das Basken­land zentrier­ten Kampfes und Verfech­tern der Solida­ri­tät mit der spani­schen Arbei­ter­klas­se abseh­bar. Zu ersten konkre­ten Abspal­tun­gen kam es 1966 und 1967. Übrig blieb eine ETA, die sich zum kolonia­len Befrei­ungs­kampf bekann­te und sich Guerril­la­prak­ti­ken bedien­te. Im August 1970 verschärf­ten sich die Diffe­ren­zen zwischen den Anhän­gern des Terrors als führen­des Prinzip und jenen, die diesen dem politi­schen Kampf unter­ord­nen wollten. Zu einer weite­ren Abspal­tung kam es aufgrund des vom radikal-militan­ten Flügel der ETA angeord­ne­ten und verüb­ten Atten­ta­tes auf den spani­schen Minis­ter­prä­si­den­ten, Admiral Luis Carre­ro Blanco, am 20. Dezem­ber 1973. Das Regime antwor­te­te unter anderem mit der Hinrich­tung des jungen katala­ni­schen Anarchis­ten Salva­dor Puig Antich am 2. März 1974, dem man die Tötung eines Polizis­ten zur Last gelegt hatte, obschon keine Verbin­dung zwischen der ETA und dem Angeklag­ten bestand und obgleich keine belast­ba­ren Bewei­se gelie­fert wurden (Prieto, S. 261–280). Im selben Jahr begann die Organi­sa­ti­on, wahllos Atten­ta­te an öffent­li­chen Orten zu verüben, die zweistel­li­ge Opfer­zah­len forder­ten (Duplá Ansua­te­gui, S. 108–110). Die Welle von Atten­ta­ten in den letzten Jahren der Dikta­tur zwang die Regie­rung, zusätz­li­che Maßnah­men zu ergrei­fen. Das Antiter­ror­ge­setz vom 27. August 1975 erlaub­te die Aburtei­lung von elf Angeklag­ten der ETA und der marxis­tisch-leninis­ti­schen FRAP. Sechs von ihnen wurden begna­digt, während am 27. Septem­ber die letzten Todes­stra­fen in Madrid, Burgos und Barce­lo­na vollstreckt wurden. Der Beginn der Demokra­ti­sie­rung nach dem Tode des Dikta­tors traf auf eine janus­köp­fi­ge ETA, bestehend aus der sogenann­ten ETA militar (ETA‑m) und der ETA políti­co-militar (ETA-pm). Während ETA‑m die junge Demokra­tie als eine Weiter­füh­rung der Dikta­tur betrach­te­te und den bewaff­ne­ten Kampf inten­si­vier­te, profi­tier­te ETA-pm von der Amnes­tie und der Möglich­keit, sich der Legali­tät anzunä­hern, bis sie schließ­lich zum Teil in die Sozia­lis­ti­sche Partei des Basken­lan­des einging. Das Ende der Dikta­tur war aber auch von rechts­ra­di­ka­lem Terror geprägt. Seit dem Wahlsieg der Sozia­lis­ten bis 1986 griff der Staat durch die Grupos Antiter­ro­ris­tas de Liber­a­ción (GAL) auf vergleich­ba­re Terror­prak­ti­ken gegen die ETA zurück (Domín­guez Iribar­ren, S. 273–328).

4. Ankla­ge und Urteil

Am 27. Dezem­ber 1970 verkün­de­te das Gericht die Urtei­le, wobei die Angeklag­ten von gewis­sen Ankla­ge­punk­ten freige­spro­chen wurden.
a) Angeklagt des Mordes, des Bandi­ten­tums und des Terro­ris­mus:
José María Dorron­soro Ceberio, zusätz­lich der militä­ri­schen Rebel­li­on angeklagt, wurde einmal zum Tode verur­teilt.
Eduar­do Uriar­te Romero, spezi­ell des Bandi­ten­tums mit dem Ziel des Umstur­zes sowie des Wider­stands gegen die Streit­kraft und des bewaff­ne­ten Raubes angeklagt, wurde zwei Mal zum Tode und zu dreißig Jahren Haft verur­teilt.
Joaquín Gorost­idi Artola, spezi­ell des Bandi­ten­tums mit dem Ziel des Umstur­zes angeklagt, wurde zwei Mal zum Tode und zu dreißig Jahren Haft verur­teilt.
Francis­co Javier Izco de la Iglesia, spezi­ell des Bandi­ten­tums mit dem Ziel des Umstur­zes, aller­dings nicht des Terro­ris­mus angeklagt, dafür zusätz­lich der Hehle­rei, des bewaff­ne­ten Raubes, des Diebstahls mit Einbruch, der Motor­fahr­zeu­ger­set­zung und der Erset­zung von Autokenn­zei­chen, wurde zwei Mal zum Tode, zu sieben­und­zwan­zig Jahren, sechs Monaten und einem Tag Haft, zuzüg­lich Schmer­zens­geld verur­teilt.
Francis­co Javier Larena Martí­nez, spezi­ell des Bandi­ten­tums mit dem Ziel des Umstur­zes angeklagt, wurde zum Tode und zu dreißig Jahren Haft verur­teilt.
Mario Onain­dia Nachion­do, spezi­ell des Bandi­ten­tums mit dem Ziel des Umstur­zes, zusätz­lich der militä­ri­schen Rebel­li­on, des Wider­stands und des Angriffs gegen die Staats­ge­walt angeklagt, wurde zum Tode und zu einund­fünf­zig Jahren Haft verur­teilt.
b) Übrige Angeklag­te
Jesús Abris­que­ta Corta, spezi­ell des Bandi­ten­tums mit dem Ziel des Umstur­zes sowie des Terro­ris­mus, des bewaff­ne­ten Raubes, des Wider­stands und des Angriffs gegen die Amtsge­walt angeklagt, wurde zu zweiund­sech­zig Jahren und einem Tag Haft verur­teilt.
Itziar Aizpu­rua Egaña, der Rebel­li­on angeklagt, wurde zu fünfzehn Jahren Haft verur­teilt.
Victor Arana Bilbao, des Terro­ris­mus, des illega­len Waffen­be­sit­zes, der militä­ri­schen Rebel­li­on, des Wider­stan­des und des Angriffs gegen die Staats­ge­walt angeklagt, wurde zu sechzig Jahren Haft verur­teilt.
María Aranza­zu Arruti Odrio­zo­la, des Totschlags angeklagt, wurde freige­spro­chen.
Julián Calza­da Ugalde, der militä­ri­schen Rebel­li­on angeklagt, wurde zu zwölf Jahren Haft verur­teilt.
José Antonio Carre­ra Aguir­reb­arrena, der militä­ri­schen Rebel­li­on, wurde zu zwölf Jahren Haft verur­teilt.
Juana Dorron­soro Ceberio, des Bandi­ten­tums mit dem Ziel des Umstur­zes sowie des Terro­ris­mus und des Wider­stands gegen die Streit­kraft angeklagt, wurde zu fünfzig Jahren Haft verur­teilt.
Juan Echave Garit­ace­la­ya, des Bandi­ten­tums mit dem Ziel des Umstur­zes sowie des Terro­ris­mus und des Wider­stands gegen die Streit­kraft angeklagt, wurde zu fünfzig Jahren Haft verur­teilt.
Enrique V. Guesa­la­ga Larre­ta, des Bandi­ten­tums mit dem Ziel des Umstur­zes sowie des Terro­ris­mus und des Wider­stands gegen die Streit­kraft angeklagt, wurde zu fünfzig Jahren Haft verur­teilt.
Grego­rio Vicen­te López Irasue­gui, der militä­ri­schen Rebel­li­on und der Beihil­fe zum Bandi­ten­tum angeklagt, wurde zu dreißig Jahren Haft verur­teilt (Halimi, S. 130–139).
Begriff­li­ches:
Das Militär­ge­setz­buch von 1945 übernahm den Straf­tat­be­stand der militä­ri­schen Rebel­li­on (sp. rebelión militar) und passte ihn dem neuen innen­po­li­ti­schen Kontext an. Parado­xer­wei­se gerade vom franquis­ti­schen, d.h. dem eigent­li­chen rebel­li­schen Lager, war dieser Straf­tat­be­stand einer der bereits im Bürger­krieg und danach zwecks Aburtei­lung von Republi­ka­nern am häufigs­ten angewand­ten (Marco, S. 205; Cancio Meliá, S. 83). In der neuen Fassung wurde dieser als „bewaff­ne­te Rebel­li­on gegen den Staats­chef, seine Regie­rung oder die grund­le­gen­den Insti­tu­tio­nen der Nation“ definiert, wobei fünf Unter­ka­te­go­ri­en unter­schie­den wurden (Art. 286):
1) Wenn die Anfüh­rer oder ihre Anhän­ger Angehö­ri­ge der Streit­kräf­te sind,
2) wenn die Angeklag­ten eine militä­risch organi­sier­te Gruppe aus mindes­tens zehn Perso­nen bilden,
3) wenn sie zahlen­mä­ßig zwar gerin­ger als zehn Perso­nen sind, aber im Terri­to­ri­um weite­re Gruppen bestehen, die dassel­be beabsich­ti­gen,
4) wenn sie die Streit­kräf­te angrei­fen, oder
5) wenn sie als solche in Sonder­ge­set­zen oder in den Erlas­sen der militä­ri­schen Behör­den dekla­riert werden.
Im Jahre 1947 als Antwort auf die Wider­stands­ak­ti­vi­tä­ten der spani­schen antifa­schis­ti­schen Guerril­la­grup­pen, genannt Maquis, welche nach dem Zweiten Weltkrieg über die Pyrenä­en­gren­ze nach Spani­en zogen und vornehm­lich in ländli­chen Regio­nen aktiv waren, erließ das Regime das „Gesetz zur Unter­drü­ckung von Bandi­ten­tum und Terro­ris­mus“ (Geset­zes-Dekret vom 18. April 1947, BOE-A-1947–4518). Diese beiden Begrif­fe wurden also bewusst als Kampf­mit­tel in einer höchst politi­sier­ten Straf­ver­fol­gungs­pra­xis einge­setzt (Cancio Meliá, S. 83).
Der erste Artikel sah vor, Prakti­ken wie Atten­ta­te auf die öffent­li­che Sicher­heit, die Einschüch­te­rung der Einwoh­ner einer Ortschaft, Rache- und Vergel­tungs­ak­te mit politi­schem oder sozia­lem Charak­ter, Störung der Ordnung, der Ruhe oder der Verwal­tungs­be­hör­den mittels Explo­sio­nen, Überschwem­mun­gen, Entglei­sun­gen, Einstür­ze usw. mit dem Tode oder lebens­lan­ger Haft zu bestra­fen. Ebenso wichtig war der Straf­tat­be­stand des Bandi­ten­tums, dem insbe­son­de­re der fünfte Artikel Rechnung trug. Sowohl Gruppen, die außer­halb der sozia­len Gemein­schaft lebten, als auch jene, die sich „heimtü­ckisch“ in urbanen Zentren aufhiel­ten, sollten bestraft werden, wenn sie bewaff­net Plünde­run­gen, Raubüber­fäl­le oder Subver­si­on begin­gen. Für deren Anfüh­rer sah das Gesetz die Todes­stra­fe vor.
Das Dekret vom 21. Septem­ber 1960 (BOE-A-1960–13701) vollzog eine Straf­fung der Gesetz­ge­bung über Rebel­li­on (Art. 2), Terro­ris­mus (Art. 3) und Bandi­ten­tum (Art. 4 bis 6) und bestä­tig­te die militä­ri­sche Juris­dik­ti­on als richter­li­che Instanz. Mit der Gründung am 2. Dezem­ber 1963 des TOP wurde der obige Rebel­li­ons­ar­ti­kel außer Kraft gesetzt, doch im August 1968 wieder aktiviert.
Auch das ordent­li­che Straf­ge­setz­buch von 1963 nahm „Rebel­li­on“ und „Terro­ris­mus“ unter dem Titel „Verbre­chen gegen die innere Sicher­heit des Staates“ auf. Die Defini­ti­on von Rebel­li­on wich deutlich von derje­ni­gen von 1945 ab. Im Artikel 214 beschränkt sich Rebel­li­on u.a. auf die Abset­zung oder Nötigung des Staats­chefs, die Verhin­de­rung von Wahlen, die Auflö­sung oder die Behin­de­rung des Parla­ments (Cortes) und der Minis­ter sowie die Aufhe­bung des Gehor­sams gegen­über der Regie­rung seitens der Nation (oder deren Teile) oder durch die Truppen. Die Ausfüh­run­gen zu Terro­ris­mus (Art. 260) decken sich hinge­gen im Großen und Ganzen mit dem Gesetz von 1947 bzw. 1960.
Die Artikel 308 bis 312 des Militär­ge­setz­bu­ches verstan­den „Wider­stand gegen die Streit­kraft“ als tätli­che Misshand­lung oder wörtli­che Beschimp­fung eines Angehö­ri­gen der Streit­kräf­te, zu denen auch das Gendar­me­rie-Korps der Guardia Civil gehör­te, sowie Einschüch­te­rung mit Waffen oder die Aufleh­nung gegen Anwei­sun­gen des Militärs.

5. Vertei­di­gung

Die Gerichts­ver­hand­lung dauer­te vom 3. bis zum 9. Dezem­ber 1970. Die Vertei­di­gung setzte sich zusam­men aus regime-opposi­tio­nel­len Juris­ten unter­schied­li­cher Gesin­nung (Sozia­lis­ten, Marxis­ten, baski­sche Links­na­tio­na­lis­ten, Christ­de­mo­kra­ten) (Castro, S. 62– 64). Beson­ders in Erschei­nung traten die Rechts­an­wäl­te Juan María Bandrés, Grego­rio Peces-Barba, Josep Solé Barberà und José Antonio Etxebar­rie­ta. Bandrés setzte sich später als Politi­ker für den Frieden im Basken­land ein. Peces-Barba saß später für die Sozia­lis­ti­sche Partei im Parla­ment und wurde einer der sieben geisti­gen „Väter“ der spani­schen Verfas­sung von 1978. Solé Barberà war der ältes­te Rechts­an­walt. Kurz nach dem Ende des Spani­schen Bürger­krie­ges wurde er aufgrund des „Geset­zes über politi­sche Verant­wor­tung“ für seine Militanz in der Sozia­lis­ti­schen Einheits­par­tei Katalo­ni­ens (PSUC) zunächst zum Tode verur­teilt, später aller­dings begna­digt. Im Oktober 1973 wurde er als Mitglied der regime-opposi­tio­nel­len Organi­sa­ti­on Assem­blea de Catalunya zusam­men mit mehr als hundert weite­ren Militan­ten verhaf­tet und für rund einen Monat einge­sperrt (Mayayo i Artal, S. 229 ff.). Etxebar­rie­ta war Bruder des im Juni 1968 verstor­be­nen ETA-Führer Txabi. Er starb wenige Jahre nach dem Prozess.
Zu Beginn des Prozes­ses bestand unter den sechzehn Rechts­an­wäl­ten keine einhel­li­ge Meinung über die Vertei­di­gungs­stra­te­gie (Castro, S. 64 f.). Während die einen eine tradi­tio­nel­le Vertei­di­gung zwecks Unschulds­be­wei­ses ihrer Mandan­ten anstreb­ten, andere in gewis­sen Fällen sogar eine Bitte um Nachsicht erwogen, fand sich letzt­lich ein Konsens zuguns­ten einer totalen Infra­ge­stel­lung der Legiti­mi­tät des Gerichts. Die Vertei­di­gung im weites­ten Sinne bestand nicht bloß aus der Perfor­mance im Gerichts­saal, sondern schloss auch regel­mä­ßi­ge Presse­kon­fe­ren­zen mit spani­schen und auslän­di­schen Journa­lis­ten im Anschluss an jeden Verhand­lungs­tag sowie die Zusam­men­ar­beit mit opposi­tio­nel­len Kreisen im In- und Ausland ein (Halimi, S. 17; Castro, S. 65).
Sämtli­che Einwän­de der Vertei­di­gung zuhan­den des Militär­staats­an­wal­tes wurden kurz vor Beginn der Verhand­lung abgelehnt (Halimi, S. 8). Ferner beruh­te die Beweis­la­ge der Ankla­ge einzig auf Geständ­nis­sen, die durch Folter erzwun­gen worden waren. Die Vertei­di­ger erlaub­ten sich im Zeichen einer offenen Provo­ka­ti­on Seiten­hie­be gegen das Militär in der Absicht, die Verhand­lung als Justiz­far­ce zu demas­kie­ren. Moreno Lombar­de­ro unter­brach die Verle­sung der Ankla­ge­schrift und machte den Gerichts­prä­si­den­ten auf das Fehlen des Ordon­nanz­sä­bels beim Staats­an­walt aufmerk­sam, der deswe­gen ermahnt wurde. Ein anderes Mal machte Ruiz Ceberio den Gerichts­prä­si­den­ten auf die falsche Lage des Kruzi­fi­xes auf dem Gerichts­tisch aufmerk­sam.
Am zweiten Verhand­lungs­tag versuch­te die Vertei­di­gung den Gerichts­prä­si­den­ten auf die exter­nen Umstän­de (Streiks im Basken­land, Entfüh­rung des deutschen Konsuls) aufmerk­sam zu machen, welche eine norma­le Fortfüh­rung der Verhand­lung verhin­der­ten. Indes­sen entzog Ordovás den Anwäl­ten das Wort, die erneut die Verle­sung der Ankla­ge­schrift zu verhin­dern suchten. Wieder­holt bemän­gel­te die Vertei­di­gung den partei­ischen Tonfall dieses Dokuments. Ordovás drohte mit Artikel 315 des Militär­ge­setz­bu­ches, wonach wegen Missach­tung der Autori­tät des Militär­rich­ters bis zu sechs Jahre Haft verhängt werden konnten.
Um Solida­ri­sie­rung mit den Angeklag­ten zu verhin­dern, verhäng­te die Regie­rung erneut am 4. Dezem­ber den Ausnah­me­zu­stand in der baski­schen Provinz Gipuz­koa, der die Verfas­sungs­ar­ti­kel 14 (freie Wahl des Wohnsit­zes), 15 (Hausdurch­su­chungs­ver­bot), 16 (Versamm­lungs­recht) und 18 (Habeas corpus) suspen­dier­te (Geset­zes-Dekret 14/1970, BOE-A-1970–1318). Bandrés versuch­te vergeb­lich, den Vorsit­zen­den des Militär­ge­richts davon zu überzeu­gen, dass diese Umstän­de die Unabhän­gig­keit und Objek­ti­vi­tät des Tribu­nals verlet­zen und die Arbeit der Vertei­di­gung beein­träch­tig­ten.
Im Zusam­men­hang mit der Ermor­dung Manzanas‘ stell­te Rechts­an­walt Etxebar­rie­ta die schrift­li­che Aussa­ge der Zeugin­nen (Witwe und Tochter des Ermor­de­ten) in Frage und bemän­gel­te das Fehlen des Verhör­pro­to­kolls seines Mandan­ten Izco de la Iglesia, der Täter­schaft und Besitz der Tatwaf­fe bestritt.
In der Sitzung des 5. Dezem­bers wurden erstmals Vorwür­fe der Folter des Pries­ters Jon Etxabe geltend gemacht. Ferner stell­te die Rechts­an­wäl­tin Galpar­soro die Legiti­mi­tät des summa­ri­schen Verfah­rens in Abrede. Außer­dem bezwei­fel­te sie, mittels der Gutach­ten zweier anerkann­ter Sachver­stän­di­ger, dass die Voraus­set­zun­gen für die Anwen­dung des Geset­zes zur Unter­drü­ckung von Bandi­ten­tum und Terro­ris­mus gegeben waren.
Die Verle­sung einer undatier­ten Nieder­schrift durch den Rechts­be­ra­ter des Gerichts in der Verhand­lung vom 6. Dezem­ber (Sonntag) sorgte für Empörung seitens der Vertei­di­gung, die erneut vom Gerichts­prä­si­den­ten ermahnt wurde. Peces-Barba ersuch­te um Unter­bre­chung der Verhand­lung, was das Gericht ablehn­te. Unter den gegebe­nen Umstän­den war die Vertei­di­gung stark beschränkt.
In der gericht­li­chen Verneh­mung des Angeklag­ten Abris­que­ta Korta wurde die Folter erneut angespro­chen. Dank der Frage­tech­nik seines Vertei­di­gers Solé Barberà erhielt er jedoch die Möglich­keit, sich zu seinen Zielen zu beken­nen. Es folgte eine minutiö­se Beschrei­bung der Folter­me­tho­den durch den Angeklag­ten. Sein Vertei­di­ger forder­te darauf­hin die Ungül­tig­keits­er­klä­rung aller Verhör­pro­to­kol­le, die unter Anwen­dung von Folter zustan­de gekom­men waren. In einer weite­ren Aussa­ge wurde ersicht­lich, dass die Verhaf­tung von Arana, Onain­dia und Abris­que­ta unrecht­mä­ßig gewesen war, da die Polizis­ten weder einen Haft- noch einen Durch­su­chungs­be­fehl hatten. Der Richter unter­brach den Antrag mit der Begrün­dung, der Angeklag­te sei nicht berech­tigt, über die Handlungs­wei­se der Polizei zu urtei­len. Nach der Aussa­ge der Angeklag­ten Aizpu­rua drohte der Gerichts­prä­si­dent, die Verhand­lung unter Ausschluss der Öffent­lich­keit fortzu­füh­ren; Fragen der Vertei­di­gung dürften nur noch gestellt werden, wenn sie als sachdien­lich erach­tet würden. Dennoch gelang es der Vertei­di­gung, dass die Aussa­gen der einzel­nen Angeklag­ten über die ethischen und politi­schen Gründe, der ETA beizu­tre­ten, nicht abgelehnt werden durften. Ab 8. Dezem­ber wurden Fragen entwe­der als nicht sachdien­lich unter­sagt oder die Angeklag­ten wurden bei der Beant­wor­tung vom Richter unter­bro­chen. Am letzten Tag ereig­ne­te sich eine drama­ti­sche Szene: Als die Angeklag­ten das baski­sches Kampf­lied anstimm­ten, zog einer der Ersatz­rich­ter und mit ihm der Gerichts­be­richt­erstat­ter den Säbel, während einer der Polizis­ten die Pisto­le auf die Vertei­di­gung richte­te. Der Gerichts­prä­si­dent ließ darauf­hin den Saal räumen. Während die Angeklag­ten wegge­führt wurden, entban­den sie die Anwäl­te von ihrer Vertei­di­gung. Indes­sen bestand das Gericht darauf, dass die Anwäl­te die Verhand­lung fortführ­ten, obschon sie keine Manda­te und die Angeklag­ten keine Vertei­di­ger mehr hatten (Halimi, S. 6–67).
Nicht nur im Gerichts­saal, sondern auch außer­halb wurden die Vertei­di­ger starkem Druck ausge­setzt, wie etwa Morddro­hun­gen durch rechts­ra­di­ka­le Gruppie­run­gen, z.B. die Guerril­le­ros de Cristo Rey, zeigen (Halimi, S. 24; Castro, S. 67).

6. Wirkung und Wirkungs­ge­schich­te

Der Burgos-Prozess, der darauf abziel­te, die baski­sche Unter­grund­or­ga­ni­sa­ti­on zu zerstö­ren, bewirk­te das Gegen­teil. Die durch die zahlrei­chen Verhaf­tun­gen geschwäch­te ETA bekam durch die Stili­sie­rung und Heroi­sie­rung der Angeklag­ten in den Medien Zuspruch und Zufluss von neuen Militan­ten aus baski­schen Jugend- und Arbei­ter­krei­sen (Tusell, S. 491; Casanellas, S. 91–94). Aus innen- und außen­po­li­ti­scher Sicht bedeu­te­te der Prozess für das Regime eine erheb­li­che Nieder­la­ge. Die zahlrei­chen Appel­le führen­der Persön­lich­kei­ten, u.a. von Papst Paul VI., aber auch des Bischofs von San Sebas­tián, der von der Spani­schen Bischofs­kon­fe­renz unter­stützt wurde, zeigten die Grenzen der Loyali­tät der Kirche gegen­über der Dikta­tur (Zarago­za Alberich, S. 211–213). Das Ereig­nis spalte­te die Regie­rung zwischen Techno­kra­ten, die eine Libera­li­sie­rung des Regimes anstreb­ten, und dem sogenann­ten „Bunker“, dem rechten Flügel, der noch an den faschis­ti­schen Idealen des Bürger­krie­ges festhielt. Auch einzel­ne Armee­ge­ne­rä­le kriti­sier­ten die Rolle der Militär­ge­richts­bar­keit als Zweck­ent­frem­dung der Aufga­ben der Streit­kräf­te (Beck, S. 253 f.; Zarago­za Alberich, S. 211). In seiner Sitzung vom 30. Dezem­ber entschied schließ­lich der Minis­ter­rat einhel­lig, dem Caudil­lo die Begna­di­gung der zum Tode Verur­teil­ten zu unter­brei­ten. In seiner Fernseh­an­spra­che recht­fer­tig­te General Franco diesen Akt mit dem Zuspruch und der Loyali­tät, welche das spani­sche Volk ihm und seiner Regie­rung geboten hätten und kaschier­te so die schwe­re Demüti­gung.

7. Würdi­gung

Der Burgos-Prozess steht für das Fortbe­stehen des Bürger­kriegs­den­kens und der Legiti­mie­rung der Dikta­tur im Geiste des 18. Juli 1936 (Beginn des spani­schen Bürger­kriegs), die seit der Öffnung und Libera­li­sie­rung des Regimes in den 1950er Jahren durch Wohlstand und Fortschritt ersetzt worden war. Es überrascht deshalb kaum, dass das Regime auch später von der Militär­ge­richts­bar­keit Gebrauch machte, nicht aber von der Begna­di­gung, wie die Prozes­se gegen Salva­dor Puig Antich (1974) und gegen die ETA- und FRAP-Militan­ten von 1975 zeigen sollten. Der Burgos-Prozess blieb lange Zeit im kollek­ti­ven Gedächt­nis des Basken­lan­des und der ETA als Ausgangs­punkt für die Erneue­rung des Kampfes gegen den spani­schen Staat. Eine erste Verar­bei­tung fand im gleich­na­mi­gen Dokumen­tar­film von Imanol Uribe aus dem Jahre 1979 statt, in dem die Verur­teil­ten, die dank der Amnes­tie von 1977 wieder frei waren, über ihre Erfah­run­gen berich­te­ten. Im Jahre 2001 verlieh der konser­va­ti­ve Minis­ter­prä­si­dent José María Aznar posthum Melitón Manzanas den könig­li­chen Orden für die Anerken­nung als Opfer von Terro­ris­mus.

8. Litera­tur (Auswahl)

Raimund Beck, Das spani­sche Regie­rungs­sys­tem unter Franco, 1979; 251 ff.; Manuel Cancio Meliá, Straf­recht und Terro­ris­mus in Spani­en. Anmer­kun­gen zur Entwick­lung der Terro­ris­mus­ge­setz­ge­bung nach der Dikta­tur, S. 83–98, in: Muñoz Conde/Vormbaum (Hrsg.), Trans­for­ma­ti­on von Dikta­tu­ren in Demokra­ti­en und Aufar­bei­tung der Vergan­gen­heit, 2010; Pau Casanellas, Morir matan­do. El franquis­mo ante la prácti­ca armada, 1968–1977, 2014, S. 42 ff.; Raimun­do Castro, Juan María Bandrés: Memori­as para la paz, 1998; Iñaki Egaña, Diccio­na­rio histó­r­i­co-políti­co de Euskal Herria, 1996; Floren­cio Domín­guez Iribar­ren, El enfren­ta­mi­en­to de ETA con la democra­cia, S. 273–435, in: Elorza (Hrsg.), La histo­ria de ETA, 2000; Antonio Duplá Ansua­te­gui, Violen­cia políti­ca en Euska­di: entre el tirani­cidio y el olvido de las vícti­mas, S. 107–124, in: Eser/Peters (Hrsg.), El atenta­do contra Carre­ro Blanco como lugar de (no-)memoria, 2016; Gurutz Jáure­gui, ETA: oríge­nes y evolu­ción ideológi­ca y políti­ca, S. 173–209, in: Elorza (Hrsg.), La histo­ria de ETA, 2000; Gisèle Halimi, Le procès de Burgos. Préface de Jean-Paul Sartre, 1971; Jorge Marco, “Debemos conde­nar y conde­na­mos”… Justi­cia militar y repre­sión en España (1936–1948), S. 190–229, in: Julio Aróste­gui (Hrsg.), Franco: la repre­sión como siste­ma, 2012; Andreu Mayayo i Artal, Josep Solé Barberà, advocat. La veu del PSUC, 2007, S. 211 ff.; Moisés Prieto, Zwischen Apolo­gie und Ableh­nung. Schwei­zer Spani­en-Wahrneh­mung vom späten Franco-Regime bis zur Demokra­ti­sie­rung (1969–1982), 2015, S. 227 ff., Javier Tusell, Los grandes proce­sos penales de la época de Franco. Desde la posguer­ra a Grimau y el proce­so de Burgos, S. 485–493, in: Muñoz Macha­do (Hrsg.), Los grandes proce­sos de la histo­ria de España, 2002; Andrés Zarago­za Alberich, Aproxi­mación al Proce­so de Burgos a partir del Archivo de la Presi­den­cia del Gobier­no, S. 205–215, in: Tusell/Sueiro/Marín/Casanova (Hrsg.), El régimen de Franco (1936–1975). Políti­ca y Relacio­nes exterio­res, Bd. II, 1993.

Moisés Prieto                                                                Dezem­ber 2017

 

Moisés Prieto ist assozi­ier­ter Forscher am Histo­ri­schen Insti­tut der Univer­si­tät Bern. Forschungs­schwer­punk­te sind die Dikta­tur im 19. und 20. Jahrhun­dert, die Migra­ti­ons- und die Medien­ge­schich­te sowie die Geschich­te der Emotio­nen. Er ist Autor von «Zwischen Apolo­gie und Ableh­nung. Schwei­zer Spani­en-Wahrneh­mung vom späten Franco-Regime bis zur Demokra­ti­sie­rung (1969–1982)» (Böhlau 2015) und publi­ziert in diver­sen Zeitschrif­ten. 2016 bis 2018 Forschungs­sti­pen­di­at der Stiftung Alexan­der von Humboldt.

 

Zitier­emp­feh­lung:

Prieto, Moisés: Der Burgos-Prozess, in: Groenewold/ Ignor / Koch (Hrsg.), Lexikon der Politi­schen Straf­pro­zes­se, http://www.lexikon-der-politischen-strafprozesse.de/glossar/burgos-prozess-1970/, letzter Zugriff am TT.MM.JJJJ.